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Allgemeine Geschäftsbedingungen


  1. HABM Renewable Energy GmbH & Co KG
  2. PV-Nutzungsrechte |  Unternehmer und Konsumenten  |  Stand: März 2026

  3. ⚠ Pflichthinweis gemäß Compliance-Vorgaben (§ 3 Abs 4 ElWG 2024)

    Dieses Angebot stellt keine Stromlieferung, keinen Stromverkauf und kein Investitionsprodukt dar. Stromzuordnung und Abrechnung erfolgen ausschließlich über eine eigenständige Bürgerenergiegemeinschaft (BEG). Es besteht kein Anspruch auf bestimmte Strommengen oder Strompreise.

     

    § 1  Geltungsbereich und Vertragsparteien

    (1)    Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge über befristete PV-Nutzungsrechte zwischen der HABM Renewable Energy GmbH & Co KG (nachfolgend "Verkäufer") und ihren Vertragspartnern.

    (2)    Bei Verträgen mit Unternehmern (§ 1 Abs 2 KSchG) gelten diese AGB als eigenständige Vertragsgrundlage. Bei Verträgen mit Konsumenten (§ 1 Abs 1 Z 2 KSchG) gelten ergänzend die zwingenden Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG), des Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetzes (FAGG) sowie des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs (ABGB) in der jeweils geltenden Fassung.

    (3)    Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn der Verkäufer deren Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Dies gilt auch dann, wenn der Verkäufer in Kenntnis der AGB des Käufers die Leistung vorbehaltlos erbringt.

    (4)    Diese AGB gelten auch für alle künftigen Rechtsgeschäfte zwischen den Parteien, soweit es sich um gleichartige Verträge handelt, ohne dass es eines erneuten Hinweises bedarf.

     

    § 2 Vertragsgegenstand und Produktbeschreibung

    (1)    Gegenstand des Vertrages ist der Verkauf eines befristeten Nutzungsrechts an einem rechnerischen Anteil (ausgedrückt in kWp – Kilowattpeak) an einer oder mehreren vom Verkäufer errichteten und betriebenen Photovoltaikanlagen (nachfolgend "PV-Anlage").

    (2)    Das Nutzungsrecht berechtigt den Käufer, den aus seinem rechnerischen Anteil erzeugten Strom ausschließlich über eine Bürgerenergiegemeinschaft (BEG) gemäß § 79 ElWG 2024 (BGBl. I Nr. 198/2024) zu beziehen.

    (3)    Die PV-Anlage verbleibt vollständig im Eigentum des Verkäufers. Der Käufer erwirbt kein Eigentum an der Anlage, an Modulen, am Grundstück oder an sonstigen Bestandteilen.

    (4)    Dieser Vertrag ist ausdrücklich KEIN:

    •       Stromliefervertrag oder Energieversorgungsvertrag im Sinne des ​ ​  Elektrizitätswirtschaftsgesetzes (ElWG 2024),

    •       Eigentumsverkauf an der PV-Anlage oder an Grundstücken,

    •       Finanzinstrument, Kapitalanlage, Wertpapier oder Beteiligungsprodukt im Sinne des WAG 2018 oder FMABG,

    •       Unternehmensbeteiligung, stille Beteiligung oder Genussrecht.

    (5)    Der Verkäufer bietet folgende Vertragsmodelle an, wobei das jeweils gewählte Modell aus dem Einzelvertrag hervorgeht:

     

    Modell

    Beschreibung

    Direktkauf

    Einmalzahlung des Kaufpreises binnen der vereinbarten Frist

    Ratenkauf

    Ratenzahlung gemäß gesonderter Ratenvereinbarung (Anlage zum Vertrag)

    Reservierungsmodell

    Anzahlung mit anschließendem Hauptvertrag nach Anlageninbetriebnahme

     

    § 3 Vertragsabschluss

    (1)    Ein Vertrag kommt durch übereinstimmende Willenserklärungen der Vertragsparteien zustande. Das unterzeichnete Vertragsformular des Käufers stellt ein verbindliches Angebot gemäß § 861 ABGB dar.

    (2)    Der Verkäufer nimmt das Angebot des Käufers durch ausdrückliche schriftliche Annahmeerklärung an. Diese hat binnen 14 Tagen nach Eingang des unterzeichneten Vertrages beim Verkäufer zu erfolgen. Erfolgt keine Annahme innerhalb dieser Frist, ist der Käufer an sein Angebot nicht mehr gebunden.

    (3)    Im Rahmen des Direktkaufs oder nach Reservierung gilt die vollständige Zahlung des Kaufpreises (oder der vereinbarten Anzahlung) auch als konkludente Annahmeerklärung des Verkäufers, sofern keine anderslautende schriftliche Mitteilung ergeht.

    (4)    Vertragsänderungen, Ergänzungen sowie Nebenabreden bedürfen der Schriftform (Brief, E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur oder unterzeichnetes Dokument). Eine mündliche Änderung ist unwirksam.

     

    § 4 Rücktrittsrecht bei Fernabsatz- und Auswärtsgeschäften (Konsumenten)

    (1)    Bei Vertragsabschluss im Fernabsatz (Online, E-Mail, Telefon) oder bei Auswärtsgeschäften (außerhalb von Geschäftsräumen des Verkäufers) steht Konsumenten gemäß §§ 11 ff FAGG ein 14-tägiges Rücktrittsrecht zu.

    (2)    Die Rücktrittsfrist beginnt mit dem Tag des Vertragsabschlusses. Der Rücktritt hat schriftlich (Brief, E-Mail) zu erfolgen. Dem Käufer wird eine gesonderte Widerrufsbelehrung sowie ein Muster-Widerrufsformular gemäß Anlage 1 FAGG zur Verfügung gestellt.

    (3)    Bei rechtzeitigem Rücktritt werden bereits geleistete Zahlungen binnen 14 Tagen ab Eingang der Rücktrittserklärung auf dasselbe Konto rückerstattet, von dem die Zahlung eingegangen ist. Eine Aufrechnung mit etwaigen Verwaltungskosten ist gegenüber Konsumenten unzulässig.

    (4)    Das Rücktrittsrecht steht Unternehmern nicht zu, sofern nicht im Einzelvertrag ausdrücklich anderes vereinbart wurde.

     

    § 5 Kaufpreis und Zahlungsbedingungen

    (1)    Der Kaufpreis für das Nutzungsrecht ergibt sich aus dem Einzelvertrag. Alle Preise verstehen sich in Euro (EUR); Konsumenten erhalten den Bruttobetrag inkl. 20 % USt ausgewiesen, Unternehmer den Nettobetrag zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer.

    (2)    Die Referenzpreisstruktur beträgt bei einer Laufzeit von 25 Jahren EUR 1.300,- netto (EUR 1.560,- brutto) je kWp. Kürzere Laufzeiten werden linear angepasst; maßgeblich ist der im Einzelvertrag ausgewiesene Betrag.

    (3)    Fälligkeiten:

    •       Direktkauf: binnen 14 Tagen (Konsumenten) bzw. 21 Tagen (Unternehmer) nach Vertragsunterzeichnung,

    •       Ratenkauf: gemäß gesonderter Ratenvereinbarung, die als Anlage Vertragsbestandteil wird,

    •       Reservierungsmodell: Anzahlung bei Reservierung; Restzahlung nach schriftlicher Aufforderung durch den Verkäufer.

    (4)    Bei Zahlungsverzug gilt Folgendes:

    •       Gegenüber Unternehmern: Verzugszinsen von 9,2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 456 UGB sowie Anspruch auf pauschalierte Betreibungskosten gemäß § 458 UGB.

    •       Gegenüber Konsumenten: Verzugszinsen von 4 % p.a. gemäß § 1000 ABGB; Mahnspesen nur in Höhe des tatsächlich entstandenen Aufwands.

    (5)    Eine Aufrechnung gegen Forderungen des Verkäufers ist dem Käufer nur mit schriftlich anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen gestattet. Gegenüber Unternehmern ist darüber hinaus jede Aufrechnung mit strittigen Forderungen ausgeschlossen.

    (6)    Mit vollständiger Zahlung gilt das Nutzungsrecht als endgültig eingeräumt. Der Käufer erhält eine prüffähige Rechnung gemäß UStG.

     

    § 6 Laufzeit und Nutzungsbeginn

    (1)    Das Nutzungsrecht wird für die im Einzelvertrag vereinbarte fixe Laufzeit (5, 10, 15, 20 oder 25 Jahre) eingeräumt. Die Mindestlaufzeit beträgt 5 Jahre.

    (2)    Nutzungsbeginn ist der 01. Mai 2026 (00:00 Uhr), frühestens jedoch der Tag der Netzfreigabe der PV-Anlage durch den zuständigen Netzbetreiber. Das Nutzungsrecht endet entsprechend der vereinbarten Laufzeit automatisch, ohne Kündigung.

    (3)    Tritt beim Nutzungsbeginn eine Verzögerung ein (z.B. aufgrund behördlicher Verfahren, Netzanschlusskapazitäten, höherer Gewalt), teilt der Verkäufer dem Käufer den voraussichtlichen neuen Nutzungsbeginn unverzüglich schriftlich mit. Der Käufer hat das Recht, den geänderten Termin binnen 14 Tagen schriftlich abzulehnen; erfolgt keine Ablehnung, gilt der mitgeteilte Termin als vereinbart. Die Laufzeit verlängert sich um den Verzögerungszeitraum.

    (4)    Überschreitet die Verzögerung den spätesten Nutzungsbeginn (01. Mai 2026) und erfolgt keine einvernehmliche Lösung, ist der Käufer berechtigt, den Vertrag durch schriftliche Erklärung außerordentlich zu kündigen. Bereits geleistete Zahlungen sind vollständig binnen 14 Tagen zu erstatten; weitergehende Ansprüche (Zinsen, Schadenersatz) bestehen in diesem Fall nicht.

    (5)    Nach Ablauf der Laufzeit endet das Nutzungsrecht automatisch und ohne Anspruch auf Verlängerung, Rückzahlung oder Entschädigung.

     

    § 7 Strombezug über die Bürgerenergiegemeinschaft (BEG)

    (1)    Voraussetzung für den tatsächlichen Strombezug ist die Mitgliedschaft des Käufers in der vom Verkäufer benannten Bürgerenergiegemeinschaft (BEG) gemäß § 79 ElWG 2024. Die Mitgliedschaft ist Bestandteil des Gesamtkonzepts und verpflichtend.

    (2)    Der monatliche Mitgliedsbeitrag der BEG beträgt derzeit EUR 1,20 inkl. USt und kann sich im Rahmen der Vereinsstatuten ändern. Änderungen werden dem Käufer schriftlich mitgeteilt.

    (3)    Der Verkäufer unterstützt den Käufer bei den Beitrittsformalitäten zur BEG, bei der administrativen Abwicklung der Zählpunktzuordnung sowie bei der Kommunikation mit dem zuständigen Netzbetreiber.

    (4)    Der Strombezug erfolgt ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Regelungen des ElWG 2024 und des EAG. Gesetzliche Änderungen können den Strombezugsweg beeinflussen; sie berühren den Bestand des Nutzungsrechtsvertrages nicht.

    (5)    Scheidet der Käufer aus der BEG aus, suchen die Vertragsparteien binnen 60 Tagen nach schriftlicher Mitteilung eine zumutbare Alternativlösung (z.B. Beitritt zu einer anderen BEG). Gelingt keine Einigung, benennt der Verkäufer eine geeignete Alternativ-BEG. Die dabei entstehenden notwendigen und nachgewiesenen Kosten trägt der Käufer, begrenzt auf maximal EUR 150,- je Wechselvorgang. Das Ausscheiden aus der BEG berührt den Bestand des Nutzungsrechts nicht.

    (6)    Eine Übertragung des Strombezugs auf eine andere BEG durch den Käufer bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Verkäufers.

     

    § 8 Übertragbarkeit des Nutzungsrechts

    (1)    Das Nutzungsrecht ist durch den Käufer frei übertragbar; insbesondere ist es verkäuflich, verschenkbar und vererblich. Eine Übertragung ist auch bei einem Umzug des Käufers möglich, da das Nutzungsrecht nicht an einen bestimmten Standort oder Zählpunkt gebunden ist.

    (2)    Der Verkäufer ist über jede Übertragung unverzüglich schriftlich zu informieren. Die Zustimmung des Verkäufers gilt als erteilt, wenn er nicht binnen 14 Tagen nach Eingang der vollständigen Übertragungsunterlagen schriftlich widerspricht. Die Zustimmung darf nicht sachlich unbegründet verweigert werden.

    (3)    Mit wirksamer Übertragung tritt der neue Nutzungsberechtigte vollständig in diesen Vertrag ein (Vertragsübernahme gemäß §§ 1406 ff ABGB). Der ursprüngliche Käufer wird ab dem Zeitpunkt der schriftlichen Bestätigung durch den Verkäufer aus sämtlichen Verpflichtungen entlassen.

    (4)    Die administrative Umschreibung auf den neuen Nutzungsberechtigten erfolgt durch den Verkäufer ohne zusätzliche Kosten für den Käufer.

     

    § 9 Adress- und Zählpunktwechsel

    (1)    Der Käufer ist berechtigt, den Strombezug an einen anderen Zählpunkt innerhalb Österreichs zu verlegen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind.

    (2)    Der Käufer teilt dem Verkäufer die neue Adresse sowie die neue Zählpunktnummer rechtzeitig mit. Der Verkäufer übernimmt die erforderlichen administrativen Schritte innerhalb der BEG.

    (3)    Ein Adress- oder Zählpunktwechsel begründet keine Zusatzkosten für den Käufer, ausgenommen externe Gebühren Dritter (z.B. Netzbetreiberentgelte), die vom Käufer zu tragen sind.

    (4)    Sollten gesetzliche Änderungen einen Zählpunktwechsel dauerhaft unmöglich machen, ist der Verkäufer verpflichtet, dem Käufer innerhalb von 60 Tagen eine zumutbare Alternativlösung anzubieten.

     

    § 10 Betrieb, Wartung, Versicherung und Ausfall der PV-Anlage

    (1)    Betrieb, Wartung, Instandhaltung, öffentliche Abgaben und Versicherung der PV-Anlage obliegen ausschließlich dem Verkäufer auf eigene Kosten. Der Verkäufer hält die PV-Anlage mindestens gegen Feuer-, Sturm-, Hagel- und Betriebsunterbrechungsschäden versichert.

    (2)    Geplante Wartungsarbeiten, die zu einer Unterbrechung der Stromerzeugung von mehr als 24 Stunden führen, teilt der Verkäufer dem Käufer mindestens 7 Tage im Voraus schriftlich mit.

    (3)    Kurzfristige Ertragsabweichungen, witterungsbedingte Schwankungen sowie Netzausfälle des zuständigen Netzbetreibers stellen keinen Mangel der Vertragsleistung dar und begründen keine Ansprüche des Käufers.

    (4)    Bei längerem Anlagenausfall (mehr als 30 aufeinanderfolgende Tage) wird der Verkäufer eine wirtschaftlich zumutbare Wiederherstellung vornehmen und den Käufer regelmäßig über den Fortschritt informieren.

     

    § 11 Ertragsrisiko und Leistungsumfang

    (1)    Der Verkäufer garantiert den ordnungsgemäßen Betrieb der PV-Anlage nach dem Stand der Technik. Er garantiert jedoch keine bestimmte Mindestproduktion an elektrischer Energie und keine bestimmten Strompreise oder Netztarife.

    (2)    Der Energieertrag aus der PV-Anlage unterliegt natürlichen Schwankungen (Witterung, Sonneneinstrahlung, Jahreszeiten). Witterungsbedingte Ertragsschwankungen begründen keine Gewährleistungsansprüche und keine Haftung des Verkäufers.

    (3)    Der Käufer ist für die Deckung seines individuellen Strombedarfs selbst verantwortlich. Etwaige Mehrbedarfe sind über den jeweiligen Energieversorger des Käufers zu decken.

     

    § 12 Haftung

    (1)    Der Verkäufer haftet für Schäden, die er oder seine Erfüllungsgehilfen durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verursacht haben, nach den allgemeinen Bestimmungen des ABGB unbeschränkt.

    (2)    Bei leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung des Verkäufers gegenüber Unternehmern für Vermögensschäden ausgeschlossen; bei Personenschäden haftet der Verkäufer auch bei leichter Fahrlässigkeit. Gegenüber Konsumenten bleibt die Haftung für Personenschäden und Sachschäden nach § 6 Abs 1 Z 9 KSchG zwingend aufrecht.

    (3)    Eine Haftung des Verkäufers ist ausgeschlossen für:

    •       entgangenen Gewinn oder mittelbare Schäden aus witterungsbedingten Ertragsschwankungen,

    •       Ertragsausfälle infolge von Netzunterbrechungen durch den zuständigen Netzbetreiber,

    •       wirtschaftliche Nachteile des Käufers infolge gesetzlicher oder regulatorischer Änderungen (z.B. Änderungen des ElWG, Netztarifänderungen).

    (4)    Zwingende Haftungsbestimmungen nach dem KSchG, dem PHG (Produkthaftungsgesetz) oder sonstigen zwingenden österreichischen Rechtsvorschriften bleiben von diesen Haftungsregelungen unberührt.

     

    § 13 Außerordentliche Vertragsbeendigung

    (1)    Bei dauerhafter Unmöglichkeit der Erbringung der Vertragsleistung durch den Verkäufer (z.B. Totalschaden der PV-Anlage ohne zumutbare Wiederherstellungsmöglichkeit) ist der Verkäufer verpflichtet, dem Käufer eine anteilige Rückvergütung für die nicht konsumierte Restlaufzeit zu leisten. Die Berechnung erfolgt pro-rata temporis bezogen auf den ursprünglich geleisteten Kaufpreis.

    (2)    Veräußert der Verkäufer die PV-Anlage, ist er verpflichtet, den Käufer unverzüglich schriftlich zu informieren und sicherzustellen, dass der Erwerber sämtliche Verpflichtungen aus dem Nutzungsrechtsvertrag übernimmt (schuldrechtliche Weiterbindung). Kommt er diesen Verpflichtungen nicht nach, steht dem Käufer ein außerordentliches Kündigungsrecht mit anteiligem Rückforderungsanspruch zu.

    (3)    Im Falle der Insolvenz des Verkäufers bleibt das eingeräumte Nutzungsrecht als schuldrechtlich gesicherte Position bestehen. Der Verkäufer verpflichtet sich, das Nutzungsrecht des Käufers gegenüber einem Insolvenzverwalter zu vertreten und auf Weiterführung des Betriebs hinzuwirken.

    (4)    Der Käufer ist zur außerordentlichen Kündigung berechtigt, wenn:

    •       der Verkäufer seiner Betriebspflicht trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit angemessener Nachfrist dauerhaft nicht nachkommt,

    •       der Nutzungsbeginn den spätesten Termin (01. Mai 2026) ohne einvernehmliche Lösung überschreitet,

    •       der Verkäufer bei einer Anlagenveräußerung die Weiterbindung des Erwerbers nicht sicherstellt.

     

    § 14 Schutz des Nutzungsrechts bei Insolvenz und Anlagenveräußerung

    (1)    Zur Absicherung der Käuferrechte verpflichtet sich der Verkäufer, die Nutzungsrechte der Käufer im Rahmen der gesellschaftsrechtlichen Möglichkeiten dinglicher oder schuldrechtlicher Absicherung strukturell zu verankern.

    (2)    Für alle wesentlichen Änderungen an der PV-Anlage (Umbau, Erweiterung, Stilllegung) wird der Käufer vorab schriftlich informiert, sofern diese Auswirkungen auf sein Nutzungsrecht haben könnten.

     

    § 15 Datenschutz

    (1)    Die Verarbeitung personenbezogener Daten des Käufers (natürliche Personen) erfolgt gemäß der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), dem Datenschutzgesetz (DSG 2018) sowie der dem Vertrag beigefügten Datenschutzerklärung des Verkäufers.

    (2)    Rechtsgrundlage der Datenverarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO (Vertragserfüllung) sowie Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO (gesetzliche Pflichten). Die Daten werden nicht an Dritte weitergegeben, soweit dies nicht zur Vertragserfüllung (z.B. BEG-Verwaltung, Netzbetreiber) erforderlich ist.

    (3)    Der Käufer hat das Recht auf Auskunft (Art. 15 DSGVO), Berichtigung (Art. 16 DSGVO), Löschung (Art. 17 DSGVO), Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18 DSGVO) sowie das Recht auf Datenübertragbarkeit (Art. 20 DSGVO). Beschwerden können bei der österreichischen Datenschutzbehörde (www.dsb.gv.at) eingebracht werden.

    (4)    Für juristische Personen (Unternehmer) gilt die Datenschutzerklärung des Verkäufers sinngemäß. Die Datenverarbeitung erfolgt auf Basis der berechtigten Interessen gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO, soweit nicht lit. b einschlägig ist.

     

    § 16 Anwendbares Recht

    (1)    Dieser Vertrag sowie alle sich aus ihm ergebenden Rechte und Pflichten unterliegen ausschließlich dem österreichischen Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) und der Kollisionsnormen des IPR.

    (2)    Maßgebliche Rechtsgrundlagen sind insbesondere:

     

    Rechtsgrundlage

    Fundstelle (RIS)

    ABGB (Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch)

    https://www.ris.bka.gv.at – Suche: ABGB

    KSchG (Konsumentenschutz-gesetz)

    https://www.ris.bka.gv.at – Suche: Konsumentenschutzgesetz

    FAGG (Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz)

    https://www.ris.bka.gv.at – Suche: FAGG

    ElWG 2024 (Elektrizitäts-wirtschaftsgesetz)

    BGBl. I Nr. 198/2024 – RIS-Link: https://www.ris.bka.gv.at

    EAG (Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz)

    BGBl. I Nr. 150/2021 – RIS-Link: https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20011458

    UGB (Unternehmens-gesetzbuch)

    https://www.ris.bka.gv.at – Suche: UGB

    DSGVO / DSG 2018

    EU 2016/679; BGBl. I Nr. 165/1999 i.d.g.F.

    WAG 2018 / FMABG (Abgrenzung)

    BGBl. I Nr. 107/2017 bzw. BGBl. I Nr. 97/2001

     

    § 17 Gerichtsstand

    (1)    Für Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag zwischen Unternehmern wird das sachlich zuständige Gericht am Sitz des Verkäufers vereinbart (Landesgericht Klagenfurt).

    (2)    Für Streitigkeiten mit Konsumenten gilt gemäß § 14 KSchG: Örtlich zuständig ist das Gericht des Wohnsitzes, des gewöhnlichen Aufenthalts oder des Beschäftigungsorts des Konsumenten zum Zeitpunkt der Klageerhebung. Der Verkäufer kann Konsumenten nur vor diesem Gericht klagen.

    (3)    Außergerichtliche Streitbeilegung: Bei Streitigkeiten mit Konsumenten steht die Möglichkeit der Schlichtung bei der Schlichtungsstelle für Verbrauchergeschäfte (www.verbraucherschlichtung.at) offen. Die Teilnahme ist freiwillig.

     

    § 18 Schlussbestimmungen

    (1)    Sollte eine Bestimmung dieser AGB oder des Einzelvertrags ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt (Salvatorische Klausel). Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

    (2)    Änderungen und Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Abbedingung des Schriftformerfordernisses selbst.

    (3)    Der Verkäufer ist berechtigt, diese AGB mit angemessener Vorankündigungsfrist (mindestens 6 Wochen) zu ändern. Änderungen werden dem Käufer schriftlich mitgeteilt. Konsumenten können einer Änderung binnen 4 Wochen nach Mitteilung schriftlich widersprechen; im Falle des Widerspruchs gelten die bisherigen AGB für den bestehenden Vertrag fort.

    (4)    Auf bestehende Verträge sind die AGB in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Fassung anzuwenden, soweit nicht eine Änderung gemäß Abs 3 wirksam vereinbart wurde oder zwingendes Recht anderes bestimmt.

    (5)    Diese AGB ersetzen alle früheren mündlichen oder schriftlichen Vereinbarungen über deren Gegenstand.

     

     

    HABM Renewable Energy GmbH & Co KG

    Paracelsusgasse 14  |  9020 Klagenfurt am Wörthersee  |  Österreich

    Firmenbuchnummer: 6411099v  |  UID-Nummer: ATU81583038

    Vertreten durch: Mag. (FH) Bernhard Wippaunig

     

    Rechtliche Hinweise:

    ElWG 2024: https://www.ris.bka.gv.at  |  EAG: https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20011458

    Datenschutzbehörde Österreich: https://www.dsb.gv.at  |  Verbraucherschlichtung: https://www.verbraucherschlichtung.at

     

    Stand: März 2026  |  Es gilt ausschließlich österreichisches Recht

     

  4. .
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Über uns

Die HABM Renewable Energy GmbH & Co KG schafft nachhaltige Sachwerte durch den Betrieb von Photovoltaikanlagen. Wir ermöglichen den Erwerb langfristiger Nutzungsrechte an regionaler Sonnenenergie – rechtlich abgesichert und höchste technische Performance.

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